Terms and conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Sofern nicht ausdrücklich in unseren Angeboten und Vereinbarungen anderweitig geregelt, liegen unseren Leistungen und Lieferungen ausschließlich unsere Bedingungen zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung oder Leistung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen.

1.2 Die Aufhebung, Änderung oder Rechtsunwirksamkeit einzelner Bedingungen berühren die Gültigkeit unserer übrigen Bedingungen nicht. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung, ebenso Vereinbarungen mit Vertretern oder Angestellten.

 

2. Angebote

Unsere Angebote sowie die dazugehörigen Unterlagen, wie Kostenvoranschläge auch über Montagekosten und Dauer, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, usw. sind unverbindlich. Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben.

 

3. Entwurfsrechte

3.1 Für unsere Zeichnungs- und Berechnungsentwürfe, Kostenvoranschläge oder den von uns gestalteten Entwurfsteil eines Kundenvorschlags bleibt uns das alleinige Eigentums- und Urheberrecht gewahrt. Diese dürfen weder kopiert oder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

3.2 Der Interessent ist verpflichtet, alle Unterlagen an uns zurückzugeben, wenn kein dem Entwurf entsprechender Vertrag rechtswirksam zustande kommt und bleibt.

 

4. Bestellungen

4.1 Alle uns erteilten Aufträge werden für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Sofern nicht unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung vom Besteller schriftlich widersprochen wird, gilt sein Schweigen als Einverständnis. Bei kurzfristiger Lieferung von Ersatzteilen, Bestellung von Montagepersonal oder bei Kleinaufträgen kann anstelle der schriftlichen Bestätigung die ausgestellte Rechnung treten. Für die Ausführung und den Umfang eines Auftrages ist nur die Auftragsbestätigung maßgebend. Nachträgliche Auftragsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn die Fertigung dies noch zuläßt. Bereits angefallene Kosten werden dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.2 Ergeben Auskünfte oder sonstige Feststellungen nach Auftragsbestätigung eine Gefährdung unserer Ansprüche, so sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder ausreichende Sicherung zu verlangen. Wird dies abgelehnt, so können wir unter Ausschluß jeglicher Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung vom Vertrag zurücktreten.

 

5. Bestellerpflichten

Für die Durchführung des Auftrages hat uns der Besteller alle von uns erbetenen notwendigen Angaben – gegeben-enfalls unter Beifügung von Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Aufstellungen und dergleichen – schriftlich mitzu-
teilen oder zu bestätigen. Erschwerende Bedingungen vor Ort, die uns vor Ermittlung der Preise nicht mitgeteilt worden sind oder nicht bekannt waren, sind zusätzliche Leistungen, die gesondert nach Aufwand berechnet werden müssen.

 

6. Abtretung und Verpfändung

Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus diesem Vertrag durch den Besteller bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

 

7. Preise

7.1 Unsere angegebenen Preise verstehen sich alle grundsätzlich ab Lieferwerk und in EURO. Verpackungs-, Verlade-, Versicherungs- und Transportkosten gehen zusätzlich zu Lasten des Bestellers.

7.2 Die Preise sind auf Grund der am Tage des Angebots gültigen Gestehungskosten errechnet. Sollte bis zum Zeitpunkt der Lieferung eine Erhöhung der Materialpreise, Löhne oder anderer Kostenfaktoren eintreten, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen.

 

8. Versand und Gefahrenübergang

8.1 Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn die Preise frei Empfangsstation vereinbart sind. Sofern uns der Besteller nicht rechtzeitig vor der Versendung besondere Weisungen erteilt, bleibt uns die Wahl der Versandart und des Versandweges überlassen.

8.2 Die Gefahr geht spätestens bei Beginn der Verladung im Lieferwerk oder Abholung der Lieferteile bzw. mit der Zurverfügungsstellung der Kaufgegenstände von uns auf den Besteller über.

 

9. Lieferung

9.1 Offensichtliche Irrtümer, Druck- und Schreibfehler in der Auftragsbestätigung verpflichten uns nicht. Konstruktions- und Formänderungen werden bis zur Fertigstellung des Kaufgegenstandes von uns vorbehalten. Unsere Angaben — auch die in Katalogen und Prospekten enthaltenen — über Gewichte, Dimensionen, Geschwindigkeiten, Zahlen, Lieferzeiten usw. sind nur als annähernd zu betrachten und unverbindlich.

 

10. Lieferzeit, Liefer- und Montageverzögerungen

10.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen sowie der Klärung aller Einzelheiten. Wir sind bemüht, die angegebenen Fristen einzuhalten. Auch wenn in besonderen Fällen ausdrücklich bestimmte Fristen oder genaue Zeitpunkte angegeben worden sind, müssen wir uns einen gewissen Spielraum vorbehalten.

10.2 Wenn wir mit der Lieferung länger als 2 Monate in Verzug geraten sind und uns der Besteller seinen Rücktritt schriftlich unter Setzung einer Nachfrist von mindestens einem Monat angedroht hat, so ist der Besteller berechtigt von dem Kaufvertrag, soweit dieser von dem Verzuge betroffen wird, zurückzutreten und die Erstattung etwaiger angezahlter Beträge nebst 5 % Zinsen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche wegen Versäumung der Lieferzeit, Insbesondere solche auf Schadensersatz irgendwelcher Art, sind ausgeschlossen.

10.3 Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, sehr hoher Krankenstand, Betriebsstörungen und dergleichen in unserem Werk oder denen unserer Lieferanten, Ver-zögerungen in der Belieferung durch unsere Lieferanten, Transportschwierigkeiten, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr und ähnliche Ereignisse sowie deren Auswirkungen auf unsere Lieferungsfähigkeit oder die Möglichkeit zur Entsendung von Montagepersonal schließen einen Verzug auf unserer Seite ebenso aus, wie Abänderungswünsche des Bestellers bezüglich der Ausführung des Kaufgegenstandes. Sie berechtigen uns, die Ausführung entsprechend der Zeit der Behinderung hinauszuschieben oder vom Kaufvertrag, soweit noch nicht ausgeführt, ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne daß dem Besteller irgendwelche Ansprüche deswegen gegen uns zustehen.
11. Zahlungen
Zahlungsbedingungen werden im Angebot geregelt. Sofern nicht ausdr ücklich anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen als vereinbart.

11.1 Lieferung von Anlagen und Ersatzteilen
Bei Aufträgen (nicht Abrufaufträge), deren Gesamtpreis ausschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von EUR 10.000,— übersteigt, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

50 % des Kaufpreises innerhalb von 8 Tagen nach Auftragserteilung

40 % des Kaufpreises innerhalb von 8 Tagen vor Lieferung nach Werkstattabnahme

10 % des Kaufpreises innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Lieferung und Rechnungsstellung, ohne jeden Abzug, zur freien Verfügung auf eines unserer Bankkonten.

11.2 Dienstleistungen, wie die Mobile Schlammentwässerung, Mieten und Gestellung von Betriebspersonal sind 10 Tage nach Rechnungserhalt fällig. Es gelten Abschlagszahlungen zum Monatsende als vereinbart.

11.3 Gegen alle unsere Zahlungsansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderungen des Bestellers unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

11.4 Bei Überschreitung von Zahlungsterminen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden Kontokorrentzinses unserer Bankverbindung, mindestens aber 3 % über dem Diskontsatz der BZB zu berechnen, ohne daß es einer Inverzugsetzung bedarf.

11.5 Falls wir Wechsel und Schecks annehmen, geschieht dies nur zahlungshalber, bei Wechsel – für uns spesenfrei und ohne Diskont-Skonto-Abzug. Hat der Besteller mehrere selbständige Lieferungen erhalten und bleibt er für eine der Lieferungen mit der Zahlung in Rückstand, so werden auch die Rechnungsbeträge für sämtliche übrigen Lieferungen sofort fällig Zahlungen werden von uns stets zunächst zum Ausgleich der Kosten, dann der Verzugszinsen, zuletzt zur Tilgung der ältesten fälligen Schuld verwendet. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.

 

12. Annahmeverzug

12.1 Verzögert sich die Annahme durch den Besteller, so sind wir berechtigt, dem Besteller, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch ½ % des Rechnungsbetrages für jeden Monat in Rechnung zu stellen.Verzögert sich die Annahme durch den Besteller, so sind wir berechtigt, dem Besteller, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch ½ % des Rechnungsbetrages für jeden Monat in Rechnung zu stellen.

12.2 Wir sind auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemesser verlängerter Frist, unter Berücksichtigung unserer sonstigen Lieferverpflichtungen gegenüber Dritten, zu beliefern.

 

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Sämtliche von uns gelieferten Kaufgegenstände bleiben unser Eigentum, bis alle Zahlungsverpflichtungen durch den Besteller erfüllt sind. Die Geltendmachung unseres Eigentumsrechts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

13.2 Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Ersatzteile. Entsteht beim Einbau von Ersatzteilen eine dingliche Eigentumsveränderung, so überträgt uns der Besteller hiermit an der Gesamtanlage Miteigentum zu dem Teil, der dem Kaufpreis der Ersatzteile entspricht. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, daß der Besteller sich verpflichtet, die Gesamtanlage vom Einbau der Ersatzteile an, für uns mitzuverwahren.

13.3 Werden die Liefergegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden, so geschieht dies bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen an uns nur zu vorübergehendem Zweck.

 

14. Sicherungs- und Mitteilungspflichten

14.1 Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller verpflichtet die Kaufgegenstände gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfall werden vom Besteller, ohne daß es einer weiteren Erklärung bedarf, im Zeitpunkt der Versandaufgabe in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Die Police sowie die Prämienquittungen sind uns auf Verlangen auszuhändigen.

14.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller die von uns gelieferten Kaufgegenstände weder verpfänden noch Dritten zur Sicherung übereignen.

14.3 Der Besteller hat uns Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstände oder auf die abgetretenen Forderungen unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

 

15. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Wiederverkäufern ist die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände ge-stattet. Der Wiederverkäufer tritt in diesem Falle schon jetzt alle ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen gegen Drittabnehmer sicherheitshalber mit allen Nebenrechten an uns ab. Eine auf solche Weise entstandene Forderung ist uns von dem Wiederverkäufer unter Namhaftmachung des Erwerbers sofort anzuzeigen, jedoch bleibt dem Besteller die Einziehung des Kaufpreises mit der Verpflichtung gestattet, den Erlös getrennt aufzubewahren und unverzüglich an uns weiterzuleiten, soweit ein Zahlungsrückstand bei uns besteht.

 

16. Beanstandungen

Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung bzw. Leistung oder wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware oder Leistungserbringung, spätestens jedoch 8 Tage nach Rechnungseingang schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Lieferung als bedingungsgemäß ausgeführt.

 

17. Gewährleistung und Beschränkung
17.1 Unsere Mangelhaftung erstreckt sich nur darauf, daß wir Anlagen, Apparate und Geräte oder Teile derselben, die infolge eines Umstandes, der nach einwandfreier Feststellung vor dem Gefahrenübergang liegt, wie z. B. Material-, Konstruktions- oder Arbeitsfehler, Schadhaft- oder Unbrauchbarwerden, nach unserer Wahl kostenlos instand setzen oder erneuern.

17.2 Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns bzw. dem Herstellerwerk gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.

17.3 Unsere Haftung setzt ferner voraus, daß uns der Besteller ohne unsere Aufforderung über die Eigenschaften und das Verhalten der in den Kaufgegenständen zur Verwendung kommenden festen rieselfähigen, gasförmigen oder flüssigen Stoffe genau unterrichtet hat. Etwaige, von uns auf Wunsch des Bestellers, abgegebene Leistungsdaten beruhen auf Versuchs- und Erfahrungswerten, die von uns sorgfältig ausgewertet sind, deren Übertragung aber nicht immer exakt gelten kann, da das chemische und physikalische Verhalten der zur Verwendung kommenden Stoffe und die Betriebsbedingungen nur schwer gleichzuhalten sind. Deshalb sind Angaben über Leistung, Feinheit, Dauerbetrieb und andere Zusagen unverbindlich, es sei denn, daß diese ausdrücklich im Kaufvertrag unter festgelegten Abnahmebedingungen für einen genau definierten und bestimmten Stoff von uns zugesagt sind. Wenn ausdrücklich zugesagte Leistungen trotzdem nicht erfüllt werden, so ist der Anspruch des Bestellers auf Rücknahme und Rückvergütung der nicht funktionierenden Lieferteile begrenzt.

17.4 Wird der Liefergegenstand mit anderen als uns angegebenen Stoffen benutzt, so fallen hierdurch verursachte Unregelmäßigkeiten und Störungen aller Art nicht unter unsere Gewährleistungspflicht.

 

18. Pflichten des Bestellers in Gewährleistungsfällen

18.1 Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu melden. Der Besteller hat uns zur Beseitigung der Mängel, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Schadhafte Teile sind uns bzw. dem von uns benannten Herstellerwerk unverzüglich auf Anforderung fracht- und spesenfrei einzusenden.

18.2 Soweit bei unseren Anlagen, Apparaten und Geräten die uns mitgeteilten Gewährleistungsmängel eine Prüfung und gegebenenfalls Beseitigung durch unsere Fachkräfte erfordern, hat dies zunächst am Aufstellungsort zu erfolgen. Der Besteller ist verpflichtet, die hierfür anfallenden Fahrtkosten, Tages- und Übernachtungsspesen sowie Reise- und Wartezeiten auch dann zu bezahlen, wenn wir den geltend gemachten Mangel als Garantieleistung anerkennen und die hierfür angefallenen instand gesetzten oder ausgetauschten schadhaften Teile nicht berechnen.

18.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers bezüglich des Kaufpreises, der Montage- Ersatzteil- oder sonstiger von uns in Rechnung gestellter Kosten werden Garantieleistungen oder weiter verlangte Leistungen erst durchgeführt, wenn die ausstehenden Zahlungen bei uns eingegangen sind.

 

19. Ausschluss der Gewährleistung

19.1 Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung — insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – usw. entstanden sind, sofern sie nicht durch uns verschuldet wurden.

19.2 Unsere Gewährleistungspflicht erlischt auch, wenn an dem Kaufgegenstand ohne unser Einverständnis vom Besteller oder in dessen Auftrag durch Dritte Nachbesserungsarbeiten oder Veränderungen getroffen werden oder sich herausstellt, daß die Schäden durch Nichtbeachtung der Betriebsanweisungen oder durch Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Überprüfungen entstanden sind. Beim Kauf von gebrauchten Anlagen, Apparaten und Geräten sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

 

20. Gewährleistungsfrist

20.1 Für Mängel der Lieferung haften wir, unter Ausschluß jeglicher weiterer Ansprüche, bei regelmäßigem Betrieb für eine Betriebsdauer von 24 Monaten vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet.

 

21. Ausschluss weitergehender Ansprüche

Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Bestellers wegen Mangel der Sache, wie zum Beispiel solche auf Wandlung, Preisminderung und auf Ersatz von Schaden irgendwelcher Art, sind ausgeschlossen.

 

22. Rücktritt, Stornokosten

22.1 In Fällen, in denen wir, aus besonderen Gründen, die Lieferung nicht oder nur mit Schwierigkeiten bewirken können, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

22.2 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Tritt die Unmöglichkeit jedoch während Annahmeverzug oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

22.3 Im Falle eines solchen Rücktritts sind wir, unter Ausschluß jeglicher weitergehender Ansprüche, nur zur Rückerstattung etwaiger geleisteter Zahlungen nebst 5 % Zinsen verpflichtet.

22.4 Storno von Dienstleistungsaufträgen durch den Auftraggeber 4 Wochen vor Auftragsbeginn 50 %, 1 Woche vor Auftragsbeginn 80 % des Auftragswertes.

 

23. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung

23.1 Erfüllungsort ist D-66424 Homburg

Gerichtsstand ist D-64283 Darmstadt oder nach unserer Wahl der Ort an den wir den Liefergegenstand oder die Leistung auf Weisung des Bestellers geliefert bzw. erbracht haben — auch bei fob- und cif-Geschäften.

23.2 Für die vertraglichen Bestimmungen sowie für alle aus dem Vertragsverhältnis sich etwa ergebenden Streitigkeiten gilt in jedem Fall deutsches Recht.

 

24. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch eine der Interessenslage und der Bedeutung möglichst nahe kommende Vereinbarung zu ersetzen.

Stand 01/2016

Mobile Schlammentwässerung
Rüdiger Kümmel GmbH
Homburg/Saar
Neue Industriestr. 22
66424 Homburg